Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Dezember 2010
Anlage 9

Anlage 9 – (zu § 25 Absatz 3)Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 60 - 63; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle A. Vorbemerkungen auto S1 Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren. B. Liste der Schlüsselzahlen auto S1 I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union col1 1 8* col2 2 13* justify col3 3 139* Lfd. Nr. 1 col1 1 middle Schlüsselzahl 1 col2 col3 col2 middle bottom 1 col1 1 1 col2 Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz 1 col3 1 col1 1 1 col2 Brille 1 col3 1 col1 1 1 col2 Kontaktlinse(n) 1 col3 1 col1 1 1 col2 Schutzbrille F796542_03_BJNR198000010BJNE013000123 1 col3 1 col1 1 1 col2 Augenschutz 1 col3 1 col1 1 1 col2 Brille oder Kontaktlinsen 1 col3 1 col1 1 1 col2 Spezifische optische Hilfe 1 col3 1 col1 1 1 col2 Hörhilfe/Kommunikationshilfe 1 col3 1 col1 1 1 col2 Prothese/Orthese der Gliedmaßen 1 col3 1 col1 1 1 col2 Prothese/Orthese der Arme 1 col3 1 col1 1 1 col2 Prothese/Orthese der Beine 1 col3 1 col1 1 1 col2 (weggefallen) 1 col3 1 col1 1 1 col2 (weggefallen) 1 col3 1 col1 1 1 col2 (weggefallen) 1 col3 1 col1 1 1 col2 (weggefallen) 1 col3 1 col1 1 1 col2 (weggefallen) 1 col3 1 col1 1 1 col2 (weggefallen) 1 col3 1 col1 1 1 col2 (weggefallen) 1 col3 1 col1 1 1 col2 (weggefallen) 1 col3 1 col1 1 1 col2 (weggefallen) 1 col3 1 col1 1 1 col2 Angepasste Schaltung 1 col3 1 col1 1 1 col2 Automatische Wahl des Getriebeganges 1 col3 1 col1 1 1 col2 Angepasste Schalteinrichtungen 1 col3 1 col1 1 1 col2 Angepasste Kupplung 1 col3 1 col1 1 1 col2 Angepasstes Kupplungspedal 1 col3 1 col1 1 1 col2 Handkupplung 1 col3 1 col1 1 1 col2 Automatische Kupplung 1 col3 1 col1 1 1 col2 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern 1 col3 1 col1 1 1 col2 Angepasste Bremsmechanismen 1 col3 1 col1 1 1 col2 Angepasstes Bremspedal 1 col3 1 col1 1 1 col2 Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß 1 col3 1 col1 1 1 col2 Bremspedal mit Gleitschiene 1 col3 1 col1 1 1 col2 Bremspedal (Kipppedal) 1 col3 1 col1 1 1 col2 Mit der Hand betätigte Bremse 1 col3 1 col1 1 1 col2 Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N(*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘) 1 col3 1 col1 1 1 col2 Angepasste Feststellbremse 1 col3 1 col1 1 1 col2 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern 1 col3 1 col1 1 1 col2 Mit dem Knie betätigte Bremse 1 col3 1 col1 1 1 col2 Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage 1 col3 1 col1 1 1 col2 Angepasste Beschleunigungsmechanismen 1 col3 1 col1 1 1 col2 Angepasstes Gaspedal 1 col3 1 col1 1 1 col2 Gaspedal (Kipppedal) 1 col3 1 col1 1 1 col2 Handgas 1 col3 1 col1 1 1 col2 Mit dem Knie betätigter Gashebel 1 col3 1 col1 1 1 col2 Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels 1 col3 1 col1 1 1 col2 Gaspedal links 1 col3 1 col1 1 1 col2 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern 1 col3 1 col1 1 1 col2 (weggefallen) 1 col3 1 col1 1 1 col2 Anpassungen und Sicherungen der Pedale 1 col3 1 col1 1 1 col2 Extrasatz Parallelpedale 1 col3 1 col1 1 1 col2 Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene 1 col3 1 col1 1 1 col2 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden 1 col3 1 col1 1 1 col2 Bodenerhöhung 1 col3 1 col1 1 1 col2 Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen 1 col3 1 col1 1 1 col2 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung 1 col3 1 col1 1 1 col2 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung 1 col3 1 col1 1 1 col2 Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen 1 col3 1 col1 1 1 col2 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung 1 col3 1 col1 1 1 col2 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung 1 col3 1 col1 1 1 col2 Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.) 1 col3 1 col1 1 1 col2 Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen 1 col3 1 col1 1 1 col2 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen 1 col3 1 col1 1 1 col2 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen 1 col3 1 col1 1 1 col2 Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen 1 col3 1 col1 1 1 col2 Angepasste Lenkung 1 col3 1 col1 1 1 col2 Lenkung mit maximaler Kraft von … N(*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘) 1 col3 1 col1 1 1 col2 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.) 1 col3 1 col1 1 1 col2 Angepasste Position des Lenkrads 1 col3 1 col1 1 1 col2 Fußlenkung 1 col3 1 col1 1 1 col2 Assistenzeinrichtung am Lenkrad 1 col3 1 col1 1 1 col2 Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem 1 col3 1 col1 1 1 col2 Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem 1 col3 1 col1 1 1 col2 Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite 1 col3 1 col1 1 1 col2 Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten 1 col3 1 col1 1 1 col2 Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite 1 col3 1 col1 1 1 col2 Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel 1 col3 1 col1 1 1 col2 Sitzposition des Fahrzeugführers 1 col3 1 col1 1 1 col2 Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen 1 col3 1 col1 1 1 col2 Der Körperform angepasster Sitz 1 col3 1 col1 1 1 col2 Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität 1 col3 1 col1 1 1 col2 Fahrersitz mit Armlehne 1 col3 1 col1 1 1 col2 Angepasster Sicherheitsgurt 1 col3 1 col1 1 1 col2 Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität 1 col3 1 col1 1 1 col2 Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes) 1 col3 1 col1 1 1 col2 Einzeln gesteuerte Bremsen 1 col3 1 col1 1 1 col2 Angepasste Vorderradbremse 1 col3 1 col1 1 1 col2 Angepasste Hinterradbremse 1 col3 1 col1 1 1 col2 Angepasste Beschleunigungsvorrichtung 1 col3 1 col1 1 1 col2 Angepasste Handschaltung und Handkupplung* 1 col3 1 col1 1 1 col2 Angepasster Rückspiegel* 1 col3 1 col1 1 1 col2 Angepasste Kontrolleinrichtungen* 1 col3 1 col1 1 1 col2 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen 1 col3 1 col1 1 1 col2 Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N(*) (z. B. ‚44.09(140N)‘) 1 col3 1 col1 1 1 col2 Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N(*) (z. B. ‚44.10(240N)‘) 1 col3 1 col1 1 1 col2 Angepasste Fußraste 1 col3 1 col1 1 1 col2 Angepasster Handgriff 1 col3 1 col1 1 1 col2 Kraftrad nur mit Seitenwagen 1 col3 1 col1 1 1 col2 Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge 1 col3 1 col1 1 1 col2 Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen 1 col3 1 col1 1 1 col2 Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer) 1 col3 1 col1 1 1 col2 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)* 1 col3 1 col1 1 1 col2 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang) 1 col3 1 col1 1 1 col2 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region … 1 col3 1 col1 1 1 col2 Fahren ohne Beifahrer 1 col3 1 col1 1 1 col2 Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h 1 col3 1 col1 1 1 col2 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss 1 col3 1 col1 1 1 col2 Ohne Anhänger 1 col3 1 col1 1 1 col2 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt 1 col3 1 col1 1 1 col2 Kein Alkohol 1 col3 1 col1 1 1 col2 Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436 1 col3 1 col1 1 1 col2 Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. „70.0123456789.NL“) 1 col3 1 col1 1 1 col2 Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. „71.987654321.HR“) 1 col3 1 col1 1 1 col2 (weggefallen) 1 col3 1 col1 1 1 col2 Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) 1 col3 1 col1 1 1 col2 (weggefallen) 1 col3 1 col1 1 1 col2 (weggefallen) 1 col3 1 col1 1 1 col2 (weggefallen) 1 col3 1 col1 1 1 col2 (weggefallen) 1 col3 1 col1 1 1 col2 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe 1 col3 1 col1 1 79 (…) 1 col2 Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG 1 col3 1 col1 1 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) 1 col2 col3 col2 0 1 col1 1 1 col2 Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. 1 col3 1 col1 1 79 (S1 ≤ 25/7 500 kg) 1 col2 col3 col2 0 1 col1 1 1 col2 Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. 1 col3 1 col1 1 79 (L ≤ 3) 1 col2 col3 col2 0 1 col1 1 1 col2 Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. 1 col3 1 col1 1 1 col2 Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen 1 col3 1 col1 1 1 col2 Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM 1 col3 1 col1 1 1 col2 Nur dreirädrige Fahrzeuge 1 col3 1 col1 1 1 col2 Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg 1 col3 1 col1 1 1 col2 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg 1 col3 1 col1 1 1 col2 Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt 1 col3 1 col1 1 1 col2 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 1 col3 1 col1 1 1 col2 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 1 col3 1 col1 1 1 col2 (weggefallen) 1 col3 1 col1 1 1 col2 Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum … erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)] 1 col3 1 col1 1 1 col2 Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt. 1 col3 1 col1 1 1 col2 Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt 1 col3 top left 50 3 all 1 1 %yes; F796542_03_BJNR198000010BJNE013000123 1 normal Ia. Äquivalenz für entfallene Schlüsselzahlen der Europäischen Union col1 1 5* col2 2 8* col3 3 52* center col4 4 23* Lfd. Nr. 1 center col1 Entfallene Schlüsselzahl 1 center col2 col3 col2 Bei Ausstellung eines neuen Führerscheins einzutragende Schlüsselzahl 1 col4 middle bottom 1 col1 1 col2 Nur bei Tageslicht 1 col3 1 col4 1 col1 1 col2 In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region … 1 col3 1 col4 1 col1 1 col2 Ohne Beifahrer/Sozius 1 col3 1 col4 1 col1 1 col2 Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h 1 col3 1 col4 1 col1 1 col2 Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist 1 col3 1 col4 1 col1 1 col2 Ohne Anhänger 1 col3 1 col4 1 col1 1 col2 Nicht gültig auf Autobahnen 1 col3 1 col4 1 col1 1 col2 Kein Alkohol 1 col3 1 col4 1 col1 1 col2 Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen 1 col3 32, ggf. in Kombination mit 20 und/oder 25 1 col4 1 col1 1 col2 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) 1 col3 1 col4 1 col1 1 col2 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1) 1 col3 entfällt 1 col4 1 col1 1 col2 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) 1 col3 entfällt 1 col4 1 col1 1 col2 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E) 1 col3 entfällt 1 col4 1 col1 1 col2 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und normal normal b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E) normal normal normal alpha 1 col3 entfällt 1 col4 1 col1 1 col2 Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden 1 col3 entfällt 1 col4 top left 50 4 1 all 1 1 %yes; II. nationale Schlüsselzahlen col1 1 4* col2 7.00* col3 80* Lfd. Nr. 1 col1 middle Schlüsselzahl 1 col3 col2 middle bottom 1 col1 1 col2 Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen 1 col3 1 col1 bjnr198000010bjne010011305_01_BJNR198000010BJNE013000123 1 col2 Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste 1 justify col3 1 col1 bjnr198000010bjne010011305_01_BJNR198000010BJNE013000123 1 col2 Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste 1 col3 1 col1 bjnr198000010bjne010011305_01_BJNR198000010BJNE013000123 1 col2 Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden 1 justify col3 1 col1 bjnr198000010bjne010011305_01_BJNR198000010BJNE013000123 1 col2 Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 1 justify col3 1 1 Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden 1 justify 1 col1 1 col2 Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein 1 justify col3 1 col1 bjnr198000010bjne010011305_01_BJNR198000010BJNE013000123 1 col2 Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr 1 col3 1 col1 bjnr198000010bjne010011305_01_BJNR198000010BJNE013000123 1 col2 Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden 1 col3 1 col1 1 col2 (weggefallen) 1 col3 1 1 Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM) 1 1 bjnr198000010bjne010011305_02_BJNR198000010BJNE013000123 1 Auflagen zu den Klassen D1, D1E, D und DE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres. 1 justify 1 1 (weggefallen) 1 justify 1 col1 1 col2 Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannten Person und normal normal nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannte Person a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, normal normal b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, und normal normal c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. normal normal normal alpha normal normal normal arabic 1 justify col3 1 1 1 Auflagen zu den Klassen C und CE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur bei Fahrten im Inland und normal normal im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. normal normal normal arabic Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat. 1 justify 1 1 1 Auflagen zu den Klassen D1 und D1E: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur bei Fahrten im Inland und normal normal im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. normal normal normal arabic Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat. 1 justify 1 1 1 Auflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur bei Fahrten im Inland, normal normal im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden und normal normal bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 und 44 Personenbeförderungsgesetz bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern oder bei Fahrten ohne Fahrgäste. normal normal normal arabic Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet und die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat. 1 justify 1 1 1 Auflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. 1 justify 1 1 1 Auflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. 1 justify 1 1 1 Auflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. 1 justify 1 1 1 Auflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. 1 justify 1 1 (weggefallen) 1 justify 1 1 Auflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 BKrFQG. 1 justify 1 1 Klasse B berechtigt im Inland a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1 b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A. 1 justify 1 1 Auflage zu der Klasse AM: Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland. 1 1 justify 1 justify Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm , einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. 1 justify 1 justify 1 justify Die Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt und eine praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert (§ 17a FeV). 1 justify top left 50 3 all 1 %yes; bjnr198000010bjne010011305_01_BJNR198000010BJNE013000123 bjnr198000010bjne010011305_02_BJNR198000010BJNE013000123 1 normal IIa. Entfallene nationale Schlüsselzahlen left col1 1 9* col2 2 0 10* justify col3 3 93* Lfd. Nr. 1 center col1 middle Entfallene Schlüsselzahl 1 col3 col2 middle bottom 1 col1 1 col2 Berechtigt abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse B, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg übersteigt, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt, soweit die Fahrzeuge a) elektrisch betrieben und normal normal b) im Bereich Gütertransport eingesetzt normal normal normal alpha normal sind und normal normal der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung teilgenommen hat. normal normal normal arabic 1 col3 top left 50 3 1 all 1 1 %yes; Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden. * column bjnr198000010bjne010011305_01_BJNR198000010BJNE013000123 exp Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden. ** column bjnr198000010bjne010011305_02_BJNR198000010BJNE013000123 exp Die Schlüsselzahlen 01.03, 44.05 bis 44.07 und 51 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden. * manuell F796542_03_BJNR198000010BJNE013000123 normal

Kurz erklärt

  • Beschränkungen und Auflagen für Fahrerlaubnisse müssen in speziellen Schlüsselzahlen im Führerschein eingetragen werden.
  • Es gibt harmonisierte Schlüsselzahlen der EU und nationale Schlüsselzahlen, die unterschiedliche Formate haben.
  • Hauptschlüsselzahlen müssen vollständig erfasst werden, und für bestimmte Hauptschlüsselzahlen sind Unterschlüsselungen erforderlich.
  • Der Führerscheininhaber muss über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen informiert werden.
  • Es gelten spezifische Auflagen für verschiedene Fahrerlaubnisklassen, insbesondere für Fahranfänger und bestimmte Fahrzeugtypen.